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Informationen

Nach dem Verkehrsunfall

Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen. Das hilft Ihnen, fehlerhafte Schuldeingeständnisse zu vermeiden, denn ein Verkehrsanwalt beurteilt kompetent und mit Rechtssicherheit alle Haftungsfragen. Sie schätzen realistisch ein, welche Schadensersatzansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese gegenüber Ihrer Versicherung durchsetzen können.
Die Erfahrung zeigt: Unfallgeschädigte, die durch einen Verkehrsanwalt vertreten werden, erzielen regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz als Geschädigte, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen.

Tipp: Mögliche Ansprüche werden erst durch kompetente Rechtsvertretung sichtbar. Oder hätten Sie gewusst, dass Ihnen nach einem nicht verschuldeten Unfall mit Personenschaden zum Beispiel Haushaltsführungskosten zustehen?

Im Falle eines Unfalls sind Sie meist auf sich allein gestellt. Hier ein paar Tipps, damit Sie Ihrem Recht später nicht hinterherlaufen müssen:

  • Unfallstelle sichern, sofort die Polizei und wenn nötig Rettungswagen rufen.
  • Kühlen Kopf bewahren! Nicht vom Unfallgegner einschüchtern lassen.
  • Keine spontanen Schuldanerkenntnisse abgeben!
  • Nichts verändern, bevor die Polizei eintrifft. Wird doch etwas bewegt, Skizze anfertigen oder fotografieren.
  • Unfallbericht ausfüllen. Am besten Ausdrucken und immer im Handschuhfach mitführen. Falls Sie den Unfallbericht nicht zur Hand haben, notieren Sie den Namen des Fahrers (Führerschein) und den des Kfz-Halters (Fahrzeugschein), das amtliche Kennzeichen sowie die Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnummer des Unfallgegners. Gehen Sie mit diesen Daten sofort zum Verkehrsanwalt!
  • Überprüfen Sie das Protokoll der Polizei, korrigieren Sie Unstimmigkeiten und falsche Sachverhalte.
  • Lassen Sie sich vor Ort nicht durch unseriöse "Unfallhelfer" beeinflussen. Nehmen Sie keine vermeintlich kostenlosen, in Wahrheit aber überteuerten Dienstleistungen in Anspruch, welche der Versicherer des Schädigers nicht ersetzen muss. Fragen Sie im Zweifel zuerst Ihren Verkehrsanwalt, damit Sie nicht aus Unerfahrenheit Dritte beauftragen, die zu Ihren Lasten am Schaden verdienen wollen.
  • Wenn Sie über die Notrufsäule oder den Zentralruf der Autoversicherer mit der Versicherung Ihres Unfallgegners verbunden werden, lassen Sie sich auch von dieser nicht beeinflussen! Treffen Sie keine Vereinbarungen mit der Versicherung zum Beispiel über die Wahl der Werkstatt, die Einschaltung eines Sachverständigen oder anderes. Die Versicherung des Gegners verspricht nur auf den ersten Blick schnelle Hilfe. Letztendlich ist sie nur daran interessiert, Ihnen so wenig wie möglich zu zahlen.
  • Wenn die Versicherung bei Ihnen anruft oder sonst Kontakt mit Ihnen aufnimmt: Treffen Sie auch hier keine Vereinbarungen mit der Versicherung. Verweisen Sie die Versicherung einfach an Ihren Verkehrsanwalt!


Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit

Die Ihnen als Geschädigtem für die Regulierung Ihres Haftpflichtschadens entstehenden Anwaltskosten muss Ihnen grundsätzlich der Schädiger (bzw. sein Versicherer) erstatten, wenn er für den Unfall allein haftet. D.h. Ihnen entstehen in der Regel keine Kosten, wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben. Die erforderlichen Anwaltskosten sind nach der Rechtsprechung nämlich grundsätzlich Teil des ersatzpflichtigen Schadens.
Falls Sie für den Unfall mit haften oder ihn sogar allein verschuldet haben, müssen Sie auch die Anwaltskosten teilweise oder ganz tragen. Wir beraten Sie auf jeden Fall vorab, ob und ggf. welche Kosten auf Sie zukommen.
Wenn Sie eine für den Unfall eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung haben, trägt der Rechtsschutzversicherer die Anwaltskosten abzüglich der eventuell mit Ihnen vereinbarten Selbstbeteiligung.

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