Nachstehende aktuelle Informationen sind eine Auswahl aus unseren Mandanteninformationen, die wir Ihrer besonderen Beachtung empfehlen. Ausführliche und regelmäßige Informationen erhalten unsere Mandanten nach Anmeldung über die Web-Akte. Rechtliche Hinweise zu den Links finden Sie unter Nutzungsbedingungen. Die Zusammenstellung stammt von RAin Claudia M. Becker. Neues Unterhaltsrecht seit Januar 2008 und was man hierzu unbedingt wissen sollte ! A. Kindesunterhalt Neue Düsseldorfer Tabelle, Stand Januar 2008 1. In Abänderung der bisherigen Praxis wird nunmehr von jedem Tabellenbetrag das jeweilige hälftige Kindergeld in Abzug gebracht, sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht das staatliche Kindergeld erhält. 2. Kosten der Unterbringung für Kleinkinder (Kindergarten/Hort) sind künftig im Falle der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils notwendiger Mehrbedarf des Kindes und kein Bedarf des Ehegatten.
B. Ehegattenunterhalt Es gilt jetzt generell das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit, Betreuungsunterhalt derzeit nur noch garantiert bis zum 3. Lebensjahr eines gemeinsamen Kindes. Hernach Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils (bis hin zu einer vollschichtigen Tätigkeit, wenn Betreuungsmöglichkeit für Kleinkind vorhanden. Großeltern als Betreuung allerdings nicht ausreichend und zumutbar. Bei der Frage des Betreuungsunterhaltes steht auch hier die Billigkeitsprüfung im Vordergrund, Belange des Kindes sind genauso zu berücksichtigen wie die Möglichkeiten der Kindesbetreuung. Achtung, im sog. Mangelfall gibt es Rangverhältnisse zu beachten, d.h. Kinder (ob ehelich oder außerehelich) sind immer vorrangig und erhalten ihren Unterhalt voll, nicht nur anteilig. Im schlimmsten Fall geht die kinderlose Ex-Ehefrau leer aus. Ein eventueller Aufstockungsunterhalt nach Beendigung der Kindesbetreuung ist hierdurch nicht berührt. Bei Aufstockungsunterhalt ist nach neuem Recht prinzipiell zu prüfen die zeitliche Begrenzung und/oder Herabsetzung wegen Unbilligkeit. Hier steht im Vordergrund die Frage der ehebedingten Nachteile (Aufgabe des Berufes wegen Kinderbetreuung, Wiedereinstieg in diesem Beruf nicht mehr möglich). Nicht entscheidend ist die Dauer der Ehe. Dieser Faktor ist lediglich ergänzend zu prüfen.
Angemessene Erwerbstätigkeit Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Angemessen kann hierbei auch eine Erwerbstätigkeit sein, die der gehobenen Ausbildung und Fähigkeiten der unterhaltsberechtigten Person nicht entspricht, allerdings einer früheren Erwerbstätigkeit entspricht. Somit können geringwertigere Tätigkeiten durchaus als angemessene Erwerbstätigkeit hier abgefordert werden. Unterhaltsvereinbarungen Unterhaltsvereinbarungen für die Zeit nach Scheidung künftig nur noch in notarieller Form möglich.
Mehr zum gesamten Thema "Rund ums neue Unterhaltsrecht" erfahren Sie auf Anfrage von Rechtsanwältin Claudia M. Becker (Fachanwältin für Familienrecht). |