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Familienrecht

Nachstehende aktuelle Informationen sind eine Auswahl aus unseren Mandanteninformationen, die wir Ihrer besonderen Beachtung empfehlen. Ausführliche und regelmäßige Informationen erhalten unsere Mandanten nach Anmeldung über die Web-Akte.
Rechtliche Hinweise zu den Links finden Sie unter Nutzungsbedingungen. Die Zusammenstellung stammt von RAin Claudia M. Becker.


Neues Un­ter­halts­recht seit Januar 2008 und was man hier­zu un­be­dingt wis­sen soll­te !

A. Kin­des­un­ter­halt

Neue Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le, Stand Ja­nu­ar 2008

1.
In Ab­än­de­rung der bis­he­ri­gen Pra­xis wird nun­mehr von je­dem Ta­bel­len­be­trag das je­wei­li­ge hälf­ti­ge Kin­der­geld in Ab­zug ge­bracht, so­fern der Un­ter­halts­ver­pflich­te­te nicht das staat­li­che Kin­der­geld er­hält.

2.
Kos­ten der Un­ter­brin­gung für Klein­kin­der (Kin­der­gar­ten/Hort) sind künf­tig im Fal­le der Er­werbs­tä­tig­keit des be­treu­en­den El­tern­teils not­wen­di­ger Mehr­be­darf des Kin­des und kein Be­darf des Ehe­gat­ten.


B. Ehe­gat­ten­un­ter­halt

Es gilt jetzt ge­ne­rell das Prin­zip der Ei­gen­ver­ant­wort­lich­keit, Be­treu­ungs­un­ter­halt der­zeit nur noch ga­ran­tiert bis zum 3. Le­bens­jahr ei­nes ge­mein­sa­men Kin­des. Her­nach Er­werbs­ob­lie­gen­heit des be­treu­en­den El­tern­teils (bis hin zu ei­ner voll­schich­ti­gen Tä­tig­keit, wenn Be­treu­ungs­mö­glich­keit für Klein­kind vor­han­den. Groß­el­tern als Be­treu­ung al­ler­dings nicht aus­rei­chend und zu­mut­bar.

Bei der Fra­ge des Be­treu­ungs­un­ter­hal­tes steht auch hier die Bil­lig­keits­prü­fung im Vor­der­grund, Be­lan­ge des Kin­des sind ge­nau­so zu be­rück­sich­ti­gen wie die Mög­lich­kei­ten der Kin­des­be­treu­ung.

Ach­tung, im sog. Man­gel­fall gibt es Rang­ver­hält­nis­se zu be­ach­ten, d.h. Kin­der (ob ehe­lich oder au­ße­re­he­lich) sind im­mer vor­ran­gig und er­hal­ten ih­ren Un­ter­halt voll, nicht nur an­tei­lig. Im schlimms­ten Fall geht die kin­der­lo­se Ex-Ehe­frau leer aus.

Ein even­tu­el­ler Auf­sto­ckungs­un­ter­halt nach Be­en­di­gung der Kin­des­be­treu­ung ist hier­durch nicht be­rührt.

Bei Auf­sto­ckungs­un­ter­halt ist nach neu­em Recht prin­zi­pi­ell zu prü­fen die zeit­li­che Be­gren­zung und/oder He­rab­set­zung we­gen Un­bil­lig­keit. Hier steht im Vor­der­grund die Fra­ge der ehe­be­ding­ten Nach­tei­le (Auf­ga­be des Be­ru­fes we­gen Kin­der­be­treu­ung, Wie­de­reins­tieg in die­sem Be­ruf nicht mehr mög­lich). Nicht ent­schei­dend ist die Dau­er der Ehe. Die­ser Fak­tor ist le­dig­lich er­gän­zend zu prü­fen.


An­ge­mes­se­ne Er­werbs­tä­tig­keit

Dem ge­schie­de­nen Ehe­gat­ten ob­liegt es, ei­ne an­ge­mes­se­ne Er­werbs­tä­tig­keit aus­zu­üben. An­ge­mes­sen kann hier­bei auch ei­ne Er­werbs­tä­tig­keit sein, die der ge­ho­be­nen Aus­bil­dung und Fä­hig­kei­ten der un­ter­halts­be­rech­tig­ten Per­son nicht ent­spricht, al­ler­dings ei­ner frü­he­ren Er­werbs­tä­tig­keit ent­spricht. So­mit kön­nen ge­ring­wer­ti­ge­re Tä­tig­kei­ten durch­aus als an­ge­mes­se­ne Er­werbs­tä­tig­keit hier ab­ge­for­dert wer­den.

Un­ter­halts­ver­ein­ba­run­gen

Un­ter­halts­ver­ein­ba­run­gen für die Zeit nach Schei­dung künf­tig nur noch in no­ta­riel­ler Form mög­lich.


Mehr zu­m ge­sam­ten The­ma "Run­d ums neue Un­ter­halts­recht" er­fah­ren Sie auf Anfrage von Rechts­an­wäl­tin Clau­dia M. Be­cker (Fachanwältin für Familienrecht).

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