Arbeitsrecht
Nachstehende aktuelle Informationen sind eine Auswahl aus unseren Mandanteninformationen, die wir Ihrer besonderen Beachtung empfehlern. Ausführliche und regelmäßige Informationen erhalten unsere Mandanten nach Anmeldung über die Web-Akte. |
Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz – 8 von mehr als 300 dürfen mehr verdienen
Grundsätzlich haben Arbeitgeber ihre Beschäftigten für vergleichbare Leistungen gleich zu bezahlen. Wenn sie aber einzelne Arbeitnehmer aufgrund individueller, an persönliche Umstände anknüpfende Vereinbarungen besser stellen, können daraus andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten. Doch auch dann, wenn nur die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering ist, hat ein nicht begünstigter Mitarbeiter aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung keinen Anspruch auf höhere Vergütung. |
Arbeitszeugnis – wer muss unterschreiben
Ein Zeugnis dient insbesondere der Information künftiger Arbeitgeber über den Arbeitnehmer. Es muss deshalb von einer Person unterzeichnet werden, die geeignet ist, den Arbeitnehmer fachlich zu beurteilen. Wird das Zeugnis nicht vom Arbeitgeber selbst unterzeichnet, so ist es von einem ranghöheren Vorgesetzten zu unterschreiben. Diese Stellung muss sich aus dem Zeugnis ablesen lassen. |
Klagefristversäumung und Folgen für davon abhängige Ansprüche
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb einer Frist von 3 Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben. Macht der Arbeitnehmer dagegen lediglich geltend, bei einer ordentlichen Kündigung habe der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten, so kann er dies auch außerhalb der Klagefrist tun. Die unzutreffende Berechnung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber macht die ordentliche Kündigung nicht insgesamt unwirksam, sondern betrifft lediglich den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit. |
Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit
Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 11 II ArbZG. Soweit dort auf § 6 V ArbZG verwiesen wird, handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Demnach kann ein Zuschlag nur für Nachtarbeit verlangt werden. Für die an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeit ist gem. § 11 III ArbZG ein Ersatzruhetag zu gewähren. |
Wer trägt die pauschale Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung?
Ist im Arbeitsvertrag eine Bruttovergütung vereinbart, hat der Arbeitnehmer die anfallende Lohnsteuer im Verhältnis zum Arbeitgeber zu tragen. Der Arbeitgeber kann die abzuführende Lohnsteuer von dem vereinbarten Lohn abziehen. Das gilt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung hinsichtlich der pauschalierten Lohnsteuer und auch bei einer Änderung der steuerrechtlichen Vorgaben. Nur bei einer Nettolohnabrede, die hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen muss, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer zu tragen. |
Erfüllung des Urlaubsanspruchs nur bei unwiderruflicher Befreiung von der Arbeitspflicht ?
Die Arbeitgeber stellte den Arbeitnehmer mit Kündigungsschreiben vom 28.5.2002 "unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung frei". Der Arbeitnehmer verlangte gleichwohl Urlaubsabgeltung, da der Urlaubsanspruch nicht erfüllt sei. Die Freistellung sei nicht ausdrücklich unwiderruflich erfolgt. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Der Urlaubsanspruch war durch Erfüllung erloschen. Der Arbeitgeber erfüllte den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers durch Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Der einmal erteilte Urlaub war für den Arbeitgeber grundsätzlich unwiderruflich. Hierauf musste der Arbeitgeber nicht gesondert hinweisen. |
Rückzahlungsklausel – Ausbildungskosten
Haben die Parteien in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart, dass ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf einer bestimmten Frist vom Arbeitgeber übernommene Ausbildungskosten zurückzahlen muss, ohne dass es auf den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt, ist diese Rückzahlungsklausel unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit unwirksam. Eine Auslegung der Klausel dahingehend, dass sie nur für den Fall gilt, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer selbst oder wegen eines von ihm zu vertretenden Grundes durch den Arbeitgeber beendet wird, scheidet aus. |
Sittenwidrige Vergütung von Lehrkräften privater Ersatzschulen
Die Vergütungsvereinbarung des Schulleiters einer privaten Ersatzschule, die etwa 70 % des Gehalts einer vergleichbaren im öffentlichen Dienst stehenden Lehrkraft beträgt, ist sittenwidrig, wenn - wie im entschiedenen Fall - die Schule einen Finanzierungszuschuss zu den Personalkosten für angestellte Lehrkräfte von 97 % der Personalkosten eines vergleichbaren Angestellten einer öffentlichen Schule erhält, unter der Voraussetzung, dass die Gehälter mindestens 75 % der Gehälter der vergleichbaren im öffentlichen Dienst stehenden Lehrkräfte betragen. Daraus ergibt sich, dass eine diese 75 %-Grenze unterschreitende Vergütung nicht den guten Sitten entspricht. |
Außerordentliche Kündigung nach Skiurlaub während einer Arbeitsunfähigkeit
Der Arbeitnehmer war wegen einer Hirnhautentzündung arbeitsunfähig krank. Dennoch fuhr er in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit in den Skiurlaub und verletzte sich dort schwer, wodurch sich seine Arbeitsunfähigkeit erheblich verlängerte. Der Arbeitgeber kündigte ohne Abmahnung außerordentlich. Die Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg. Der Arbeitnehmer hatte seine Pflicht zu einem gesundheitsfördernden Verhalten verletzt. Er durfte während seiner Erkrankung, die mit Konzentrationsschwächen verbunden war, keinen Sport ausüben, der an Konzentration und Fitness erhebliche Anforderungen stellt. |
Bonuspunkte der Vielflieger: Miles-and-More
Nach § 667 2. Alt. BGB ist der Beauftragte verpflichtet, seinem Auftraggeber alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Dieser Grundsatz findet auch im Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Herausgabepflicht gilt für alle Vorteile, soweit sie dem Arbeitnehmer von einem Dritten nicht nur bei Gelegenheit, sondern auf Grund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft gewährt worden sind. Daher stehen Bonuspunkte, die ein Arbeitnehmer durch die Teilnahme an einem Miles-and-More-Programm für dienstliche Flüge sammelt, dem Arbeitgeber zu. |